Vereinssatzung des “Männerchor – Harmonie“ Rennerod

 

§ 1 – Name und Sitz des Vereines

 

Der Verein, der Mitglied des Chorverband Rheinland Pfalz im Deutschen Chorverband ist, führt den Namen “Männerchor – Harmonie“ Rennerod mit dem Zusatz e.V.

Der Männerchor / Männergesangverein wurde gebildet aus den existierenden Chören
Männerchor 1909 Rennerod und Männergesangverein „Harmonie“ Rennerod.

Er hat seinen Sitz in Rennerod und ist ins Vereinsregister im Amtsgericht Westerburg eingetragen.

 

 

§ 2 – Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluß über Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 

 

§ 3 – Mitglieder

 

Der Verein besteht aus singenden (aktiven) und fördernden (inaktiven) Mitgliedern.
Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, welche die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederschaft zu. Diese entscheidet endgültig.

 

 

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet: a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluß.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres.
Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Satzung eine angemessene Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
 

 

§ 5 – Pflichten der Mitglieder

 

Alle Mitglieder haben die Interessen des Verein zu fördern.
Die singenden (aktiven) Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.
Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderen Anlaß beschlossenen Umlagesatz.
 

 

 

§ 6 – Verwendung der Finanzmittel

 

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarenden Zuwendungen oder angemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch andere Personen gewährt werden.

 

 

§ 7 – Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 

 

§ 8 – Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der singenden (aktiven) Mitglieder dies beantragt.

Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch den Schriftführer protokolliert.

Stimmberechtigt sind alle singenden (aktiven) Mitglieder.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
g) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

 

 

§ 9 – Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Chorleiter
c) dem ersten Notenwart
d) dem Beirat, gebildet aus vier singenden (aktiven) Mitgliedern des Chores, (wenn möglich, je ein Vertreter der vier Singstimmen)

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

a) der Vorsitzende (1. Vorsitzender)
b) der stellvertretende Vorsitzende (2. Vorsitzender)
c) der Schriftführer (Geschäftsführer)
d) der Kassenführer (Kassenwart)

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluß des Vorstandes eines der übrigen Vorstandsmitglieder (d.h. von a, b, oder c) die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

Der Vorstand wird auf 2-Jahre durch die singenden (aktiven) Mitglieder gewählt mit der Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen wird.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretendem Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 10 – Das Geschäftsjahr

 


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 11 – Auflösung des Vereins

 


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen (¾ Teilen) der erschienenen singenden (aktiven) Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende (1. Vorsitzender) und der stellvertretende Vorsitzende (2. Vorsitzender) die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Aus zwingenden Gründen kann der künftige Verwendungszweck jetzt noch nicht angegeben werden, so kommt folgende Bestimmung gemäß § 61 Abs. 2 AO 1977 über die Vermögensbildung in Betracht:

Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

§ 12 – Inkrafttreten

 


Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom ___ ___ _________
beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.


Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.